Sie ist erforderlich, nach Art. 35 DS-GVO und § 38 BDSG neu
wenn
mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
(wird angehoben auf 20, Zustimmung Bundesrat wird im September erwartet)
wenn
eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist
Also:
bei einem zu erwartenden hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten von Betroffenen;
bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien (z. B. Gesundheitsdaten);
wenn die Kerntätigkeit die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist - auch wenn diese anonymisiert sind
systematische umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche (Video)
in
öffentlichen Stellen
Die Aufgaben der Datenschutzbeauftragten
Ich halte mich für Sie auf dem Laufenden
Ich bin
Ansprechpartnerin für Sie, Ihre Führungskräfte,
Ihre MitarbeiterInnen, die Behörde und die Betroffenen.
Der
Verschwiegenheit verpflichtet, beantworte ich
die anfallenden Fragen und empfehle Konzepte.
Ich reagiere für Sie auf Anfragen und
übernehme einen Teil der Haftung.
Bitte sprechen Sie mich an unter mobil 0152 01970133.
Stand 26.07.2019